Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines geladenen Wettbewerbes maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
  2. Absatz 2,Bei einer Direktvergabe sind, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten.
  3. Absatz 3,Bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135744

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P42/NOR40135744

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