Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 335

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 335

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Unwirksamerklärung des Widerrufes

Paragraph 335,

Das Bundesvergabeamt hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. Ziffer eins
    der Antragsteller dies beantragt hat und
  2. Ziffer 2
    das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116518

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