Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 335

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 335

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Unwirksamerklärung des Widerrufes

Paragraph 335,

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. Ziffer eins
    der Antragsteller dies beantragt hat und
  2. Ziffer 2
    das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150649

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