Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,
Text
Unwirksamerklärung des Widerrufes
§ 335.Paragraph 335,
Das Bundesvergabeamt hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn Das Bundesvergabeamt hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
der Antragsteller dies beantragt hat und
das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.