Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 321

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 321

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Fristen für Nachprüfungsanträge

Paragraph 321,
  1. Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind
    1. Ziffer eins
      bei beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß Paragraph 63, binnen sieben Tagen,
    2. Ziffer 2
      bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß Paragraph 61 und gleichzeitig gemäß Paragraph 62, oder gemäß Paragraph 224, Absatz 2 und gleichzeitig gemäß Paragraph 225, kumuliert verkürzt wurden, sieben Tage,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei der Vergabe von Aufträgen im Wege einer elektronischen Auktion oder auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems binnen sieben Tagen,
    4. Ziffer 4
      im Falle der Bekämpfung der Widerrufsentscheidung bei den in den Paragraphen 140, Absatz 4 und 279 Absatz 4, genannten Fällen binnen sieben Tagen,
    5. Ziffer 5
      im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes binnen sieben Tagen,
    6. Ziffer 6
      im Falle der Durchführung einer Direktvergabe binnen sieben Tagen,
    7. Ziffer 7
      in allen übrigen Fällen binnen 14 Tagen
    ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
  2. Absatz 2,Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages sind,
    1. Ziffer eins
      sofern die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist weniger als 15 Tage beträgt, spätestens drei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist
    einzubringen. Fällt das Ende der Einbringungsfrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der vorausgegangene Werktag letzter Tag der Frist.

Schlagworte

Ausschreibungsunterlage

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092371

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