Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 321

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 321

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Fristen für Nachprüfungsanträge

Paragraph 321,
  1. Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind
    1. Ziffer eins
      bei beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß Paragraph 63, binnen sieben Tagen,
    2. Ziffer 2
      bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß Paragraph 61 und gleichzeitig gemäß Paragraph 62, kumuliert verkürzt wurden, sieben Tage,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei der Vergabe von Aufträgen im Wege einer elektronischen Auktion oder auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems binnen sieben Tagen,
    4. Ziffer 4
      im Falle der Bekämpfung der Widerrufsentscheidung bei den in den Paragraphen 140, Absatz 4 und 279 Absatz 4, genannten Fällen binnen sieben Tagen,
    5. Ziffer 5
      im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes binnen sieben Tagen,
    6. Ziffer 6
      im Falle der Durchführung einer Direktvergabe binnen sieben Tagen,
    7. Ziffer 7
      in allen übrigen Fällen binnen 14 Tagen
    ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
  2. Absatz 2,Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sind
    1. Ziffer eins
      sofern die Angebotsfrist bzw. die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten weniger als 15 Tage beträgt, binnen drei Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen binnen sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten
    einzubringen.

Schlagworte

Ausschreibungsunterlage

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074528

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