Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind
- Ziffer einsbei beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß Paragraph 63, binnen sieben Tagen,
- Ziffer 2bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß Paragraph 61 und gleichzeitig gemäß Paragraph 62, oder gemäß Paragraph 224, Absatz 2 und gleichzeitig gemäß Paragraph 225, kumuliert verkürzt wurden, sieben Tage,
- Ziffer 3im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei der Vergabe von Aufträgen im Wege einer elektronischen Auktion oder auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems binnen sieben Tagen,
- Ziffer 4im Falle der Bekämpfung der Widerrufsentscheidung bei den in den Paragraphen 140, Absatz 4 und 279 Absatz 4, genannten Fällen binnen sieben Tagen,
- Ziffer 5im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes binnen sieben Tagen,
- Ziffer 6im Falle der Durchführung einer Direktvergabe binnen sieben Tagen,
- Ziffer 7in allen übrigen Fällen binnen 14 Tagen
ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.