5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Schwellenwerte
§ 180.Paragraph 180,
(1)Absatz eins,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 400 000 € (Anm. 1) beträgt;bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 400 000 € Anmerkung eins, ) beträgt;
bei Bauaufträgen mindestens 5 000 000 € (Anm. 2) beträgt.bei Bauaufträgen mindestens 5 000 000 € Anmerkung 2, ) beträgt.
(2)Absatz 2,Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens 400 000 € (Anm. 1) beträgt.Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens 400 000 € Anmerkung eins, ) beträgt.
(3)Absatz 3,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Abs. 2 genannten Betrag nicht erreicht.Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Absatz 2, genannten Betrag nicht erreicht.
____________________
(Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 513/2013, ab 1.1.2014: 414 000 €Anmerkung 1: gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2013,, ab 1.1.2014: 414 000 €
gemäß K, BGBl. II Nr. 438/2015, ab 1.1.2016: 418 000 €gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2015,, ab 1.1.2016: 418 000 € gemäß K, BGBl. II Nr. 411/2017, ab 1.1.2018: 443 000 €gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2017,, ab 1.1.2018: 443 000 € Anm. 2: ab 1.1.2014: 5 186 000 €Anmerkung 2: ab 1.1.2014: 5 186 000 €
ab 1.1.2016: 5 225 000 €
ab 1.1.2018: 5 548 000 €)