Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 180

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

Paragraph 180,

  1. Absatz eins,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 400 000 € Anmerkung eins, ) beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen mindestens 5 000 000 € Anmerkung 2, ) beträgt.
  2. Absatz 2,Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens 400 000 € Anmerkung eins, ) beträgt.
  3. Absatz 3,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Absatz 2, genannten Betrag nicht erreicht.

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Anmerkung 1: gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2013,, ab 1.1.2014: 414 000 €

gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2015,, ab 1.1.2016: 418 000 €
gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2017,, ab 1.1.2018: 443 000 €

Anmerkung 2: ab 1.1.2014: 5 186 000 €

ab 1.1.2016: 5 225 000 €
ab 1.1.2018: 5 548 000 €)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135778