Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 180

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 180

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

Paragraph 180,
  1. Absatz eins,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 473 000 Euro Anmerkung, gemäß Schwellenwerteverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2006,, ab 24.5.2006: 422 000 Euro) beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen mindestens 5 923 000 Euro Anmerkung, ab 24.5.2006: 5 278 000 Euro) beträgt.
  2. Absatz 2,Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens 473 000 Euro Anmerkung, ab 24.5.2006: 422 000 Euro) beträgt.
  3. Absatz 3,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Absatz 2, genannten Betrag nicht erreicht.

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074387

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