Absatz eins,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
- Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 473 000 Euro Anmerkung, gemäß Schwellenwerteverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2006,, ab 24.5.2006: 422 000 Euro) beträgt;
- Ziffer 2bei Bauaufträgen mindestens 5 923 000 Euro Anmerkung, ab 24.5.2006: 5 278 000 Euro) beträgt.