Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Dokumentationspflichten

Paragraph 136,
  1. Absatz eins,Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag, über jeden vergebenen Baukonzessionsvertrag, über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und über jedes eingerichtete dynamische Beschaffungssystem bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Vergabeverfahrens anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
    2. Ziffer 2
      Gegenstand und Wert des Auftrages, des Baukonzessionsvertrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems,
    3. Ziffer 3
      die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
    4. Ziffer 4
      die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung, sowie die Namen der Bieter deren Angebote ausgeschieden wurden und die Gründe für das Ausscheiden,
    5. Ziffer 5
      den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil des Auftrages bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,
    6. Ziffer 6
      – ausgenommen bei Baukonzessionsverträgen - die Begründung gemäß den Paragraphen 36 und 42 für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialoges oder eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrages, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat.
  2. Absatz 2,Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Absatz eins, oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz eins, Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135767

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