(3)Absatz 3,Der Auftraggeber kann von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Abs. 1 bei Vergabeverfahren, deren geschätzter Auftragswert 120 000 € nicht erreicht, Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.Der Auftraggeber kann von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz eins, bei Vergabeverfahren, deren geschätzter Auftragswert 120 000 € nicht erreicht, Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.