Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 133 000 Euro Anmerkung, K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2011,, ab 1.1.2012: 130 000 €) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs genannt sind;
    2. Ziffer 2
      bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 206 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2012: 200 000 €) beträgt;
    3. Ziffer 3
      bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 150 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2012: 5 000 000 €) beträgt.
  2. Absatz 2,Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer
    1. Ziffer eins
      bei von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 133 000 Euro Anmerkung, K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2011,, ab 1.1.2012: 130 000 €) beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei von anderen als in Ziffer eins, genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 206 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2012: 200 000 €) beträgt.
  3. Absatz 3,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.

Schlagworte

Lieferauftrag

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116389

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P12/NOR40116389

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