Absatz eins,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
- Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 133 000 Euro Anmerkung, K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2011,, ab 1.1.2012: 130 000 €) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs genannt sind;
- Ziffer 2bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 206 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2012: 200 000 €) beträgt;
- Ziffer 3bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 150 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2012: 5 000 000 €) beträgt.