Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 133 000 € Anmerkung eins, ) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs genannt sind;
    2. Ziffer 2
      bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 206 000 € Anmerkung 2, ) beträgt;
    3. Ziffer 3
      bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 150 000 € Anmerkung 3, ) beträgt.
  2. Absatz 2,Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer
    1. Ziffer eins
      bei von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 133 000 € Anmerkung eins, ) beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei von anderen als in Ziffer eins, genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 206 000 € Anmerkung 2, ) beträgt.
  3. Absatz 3,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.

_______________________

Anmerkung 1: gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2013,, ab 1.1.2014: 134 000 €

gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2015,, ab 1.1.2016: 135 000 €
gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2017,, ab 1.1.2018: 144 000 €

Anmerkung 2: ab 1.1.2014: 207 000 €

ab 1.1.2016: 209 000 €
ab 1.1.2018: 221 000 €

Anmerkung 3: ab 1.1.2014: 5 186 000 €

ab 1.1.2016: 5 225 000 €
ab 1.1.2018: 5 548 000 €)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P12/NOR40135730

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