Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 48.
  1. Absatz einsWaren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) zu stellen bei
    1. Ziffer eins
      Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
    2. Ziffer 2
      Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder
    3. Ziffer 3
      Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsorgane leiten die notwendigen Kontrollschritte im Sinne der Art. 18 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß § 39, ein.
  3. Absatz 3Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe des Ergebnisses einer zuvor vom Landeshauptmann zu veranlassenden Untersuchung in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P48/NOR40074143

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