Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

15.12.2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Maßnahmen bei der Einfuhr

Paragraph 48,
  1. Absatz einsWaren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Artikel 2, Ziffer 13, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) der Organe gemäß Paragraph 47, Absatz 3, zu stellen bei
    1. Ziffer eins
      Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
    2. Ziffer 2
      Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder
    3. Ziffer 3
      Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.
  2. Absatz 2Die Organe gemäß Paragraph 47, Absatz 3, leiten die notwendigen Kontrollschritte gemäß Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß Artikel 18, ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, und führen die erforderlichen Probenahmen im Sinne des Paragraph 36, durch.
  3. Absatz 3Wenn Waren aus Drittstaaten auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder nach Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334 vom 12. Dezember 2013, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Anmelder im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 66, zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40176709

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P48/NOR40176709

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