Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Text

Maßnahmen bei der Einfuhr

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Artikel 2, Ziffer 13, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,) zu stellen bei
    1. Ziffer eins
      Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
    2. Ziffer 2
      Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder
    3. Ziffer 3
      Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsorgane leiten die notwendigen Kontrollschritte im Sinne der Artikel 18, ff. der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 39,, ein.
  3. Absatz 3,Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe des Ergebnisses einer zuvor vom Landeshauptmann zu veranlassenden Untersuchung in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 66, zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.