Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 26

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.
  2. Absatz 2,Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40279504

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P26/NOR40279504

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