Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

Paragraph 26,

Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P26/NOR40074120

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