(2)Absatz 2,Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß § 2 Abs. 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.