Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit

Verordnung

  1. Ziffer eins
    die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, und
  2. Ziffer 2
    die besonderen Anforderungen gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.
  1. Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

Schlagworte

Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074106

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P13/NOR40074106

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