Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Text

Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit

Verordnung

  1. Ziffer eins
    die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, und
  2. Ziffer 2
    die besonderen Anforderungen gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.
  1. Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.