Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 10

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

3. Abschnitt
Hygiene im Lebensmittelbereich

Eintragung und Zulassung von Betrieben

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Lebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, zwecks Eintragung zu melden oder für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung zu beantragen, wenn eine solche nach
    1. Ziffer eins
      einem Rechtsakt der Europäischen Union, oder
    2. Ziffer 2
      einer gemäß Paragraph 6, erlassenen Verordnung, oder
    3. Ziffer 3
      einem gemäß dem Verfahren nach Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, gefassten Beschluss
    vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2,Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Absatz eins, entfällt für Betriebe, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1997, oder der Eiprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,, oder der Milchhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,.
  3. Absatz 3,Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind vom Landeshauptmann bei den Behörden bereits vorhandene geeignete Daten, insbesondere die Daten der bundesländereinheitlichen Datenbank (Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertesystem – ALIAS), des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters, zu nutzen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LMSVG ein elektronisches Register gemäß Paragraph 21, Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.

    Anmerkung, Absatz 4 a und 4 b aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,)

  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Absatz 3, mit Verordnung festlegen.
  6. Absatz 6,Die Liste der zugelassenen Betriebe und die ihnen zugeordneten Zulassungsnummern sind vom Bundesministerium für Gesundheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhören der Codexkommission und der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für
    1. Ziffer eins
      die Eintragung von Betrieben und
    2. Ziffer 2
      die Zulassung von Betrieben
    zu erlassen.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Betriebe, die gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, einer Eintragung bedürfen,
    1. Ziffer eins
      eine Zulassung vorschreiben und
    2. Ziffer 2
      nach Anhören der Landeshauptmänner nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen hierfür erlassen.

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40259006

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P10/NOR40259006

Navigation im Suchergebnis