3. Abschnitt
Hygiene im Lebensmittelbereich
Eintragung und Zulassung von Betrieben
§ 10. (1) Lebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für ihre Betriebe beim Landeshauptmann eine Zulassung zu beantragen.Paragraph 10, (1) Lebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, zwecks Eintragung zu melden oder gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, für ihre Betriebe beim Landeshauptmann eine Zulassung zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Abs. 1 entfällt für Betriebe, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997 oder der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, oder der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004).Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Absatz eins, entfällt für Betriebe, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1997, oder der Eiprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,, oder der Milchhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, und des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004). (3)Absatz 3,Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind vom Landeshauptmann bei den Behörden bereits vorhandene geeignete Daten, insbesondere die Daten der bundesländereinheitlichen Datenbank (Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertesystem - ALIAS), des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters, zu nutzen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register für Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Landeshauptmann hat hierzu die Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 zu melden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Richtlinien über die Art und Weise der vom Landeshauptmann zu übermittelnden Daten festlegen.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register für Betriebe gemäß Absatz eins und 2 einzurichten. Der Landeshauptmann hat hierzu die Betriebe gemäß Absatz eins und 2 zu melden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Richtlinien über die Art und Weise der vom Landeshauptmann zu übermittelnden Daten festlegen.
(5)Absatz 5,Die Daten der eingetragenen Betriebe sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Agentur zur Durchführung ihrer Aufgaben bei der Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Die Liste der zugelassenen Betriebe und die ihnen zugeordneten Kontrollnummern sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7)Absatz 7,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission und der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für
die Eintragung von Betrieben und
die Zulassung von Betrieben, die dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen,die Zulassung von Betrieben, die dem Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen,
zu erlassen.
(8)Absatz 8,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit Verordnung für Betriebe, die gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Eintragung bedürfen,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission mit Verordnung für Betriebe, die gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, einer Eintragung bedürfen,
eine Zulassung vorschreiben und
nach Anhören der Landeshauptmänner nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen hierfür erlassen.