(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mittel gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG ein elektronisches Register gemäß § 21 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023, zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LMSVG ein elektronisches Register gemäß Paragraph 21, Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.
(Anm.: Abs. 4a und 4b aufgehoben durch Art. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 171/2023)Anmerkung, Absatz 4 a und 4 b aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,)