Bundesrecht konsolidiert

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Ingenieurgesetz 2006 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ingenieurgesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

16.07.2013

Abkürzung

IngG 2006

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

1. Abschnitt

Standesbezeichnung „Ingenieur“

Führung der Standesbezeichnung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.
  2. Absatz 2,Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen
    1. Ziffer eins
      diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und
    2. Ziffer 2
      deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.
  3. Absatz 3,Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.
  4. Absatz 4,Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen darf oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

20004849

Dokumentnummer

NOR40080159

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/120/P1/NOR40080159

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