Bundesrecht konsolidiert

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Ingenieurgesetz 2006 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ingenieurgesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Abkürzung

IngG 2006

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Führung der Standesbezeichnung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.
  2. Absatz 2,Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen
    1. Ziffer eins
      diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und
    2. Ziffer 2
      deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.
  3. Absatz 3,Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.
  4. Absatz 4,Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen darf oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013

Im RIS seit

19.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20004849

Dokumentnummer

NOR40149980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/120/P1/NOR40149980

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