Kurztitel

Ingenieurgesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

16.07.2013

Text

1. Abschnitt

Standesbezeichnung „Ingenieur“

Führung der Standesbezeichnung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.
  2. Absatz 2,Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen
    1. Ziffer eins
      diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und
    2. Ziffer 2
      deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.
  3. Absatz 3,Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.
  4. Absatz 4,Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen darf oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.