(3)Absatz 3,Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse nach § 8 Abs. 1 bis 3 sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren. Bei einseitigen Medienzusammenschlüssen gemäß § 8 Abs. 4 sind die Umsatzerlöse des beteiligten Mediendiensteanbieters oder Anbieters einer beteiligten Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet, nicht zu multiplizieren.Bei der Anwendung der Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Absatz 2, Ziffer 2, auf Medienzusammenschlüsse nach Paragraph 8, Absatz eins bis 3 sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren. Bei einseitigen Medienzusammenschlüssen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, sind die Umsatzerlöse des beteiligten Mediendiensteanbieters oder Anbieters einer beteiligten Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet, nicht zu multiplizieren.