Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
    1. Ziffer eins
      weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro und
    3. Ziffer 3
      mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.
  2. Absatz 2Ausgenommen von Absatz eins, sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
    1. Ziffer eins
      nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und
    2. Ziffer 2
      die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung der Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Absatz 2, Ziffer 2, auf Medienzusammenschlüsse (Paragraph 8,) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
  4. Absatz 4Zusammenschlüsse, auf die Absatz eins, nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn
    1. Ziffer eins
      die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro erzielten,
    2. Ziffer 2
      die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von insgesamt mehr als 15 Millionen Euro erzielten,
    3. Ziffer 3
      der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen Euro beträgt und
    4. Ziffer 4
      das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40192498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P9/NOR40192498

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