Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
    1. Ziffer eins
      weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro und
    3. Ziffer 3
      mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von Absatz eins, sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
    1. Ziffer eins
      nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und
    2. Ziffer 2
      die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Absatz 2, Ziffer 2, auf Medienzusammenschlüsse (Paragraph 8,) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065794

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P9/NOR40065794

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