für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße (§ 29), das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße (Paragraph 29,), das nicht mit einem Verfahren nach Ziffer 2, verbunden ist, eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;