Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

römisch vier. Hauptstück
Gebühren

Gerichtsgebühren

Paragraph 50,

In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (Paragraph 11,) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
  2. Ziffer 2
    für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (Paragraphen 26, 27 und 28 Absatz eins,) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
  3. Ziffer 3
    für ein Verfahren über Feststellungen (Paragraph 28, Absatz 2,) eine Rahmengebühr bis 15.000 Euro;
  4. Ziffer 4
    für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße (Paragraph 29,), das nicht mit einem Verfahren nach Ziffer 2, verbunden ist, eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
  5. Ziffer 5
    für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (Paragraph 35,) eine Rahmengebühr bis 7.500,-- Euro.