Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

römisch vier. Hauptstück
Gebühren

Gerichtsgebühren

Paragraph 50,

In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (Paragraph 11,) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
  2. Ziffer 2
    für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (Paragraphen 26, 27 und 28 Absatz eins,) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
  3. Ziffer 3
    für ein Verfahren über Feststellungen (Paragraph 28, Absatz 2,) eine Rahmengebühr bis 17.000 Euro;
  4. Ziffer 4
    für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Ziffer 2, verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (Paragraph 111, TKG 2003, Paragraph 56, PMG) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
  5. Ziffer 5
    für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (Paragraph 35,) und in Verfahren über Hausdurchsuchungen, sofern Widerspruch gegen die Einsichtnahme in oder Beschlagnahme von Urkunden (Paragraph 12, Absatz 5, WettbG) erhoben wird, eine Rahmengebühr bis 8.500 Euro;
  6. Ziffer 6
    für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40192508

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P50/NOR40192508

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