für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (§ 111 TKG 2003, § 56 PMG) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Ziffer 2, verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (Paragraph 111, TKG 2003, Paragraph 56, PMG) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;