Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Ein Verfahren, das auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 40,) eingeleitet worden ist, kann nur mit Zustimmung der Parteien mit einem anderen Verfahren verbunden werden, das auf Antrag einer Partei, die nicht Amtspartei ist, eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird.
  2. Absatz 2,In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P39/NOR40065824

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