Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Ein Verfahren, das auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 40,) eingeleitet worden ist, kann nur mit Zustimmung der Parteien mit einem anderen Verfahren verbunden werden, das auf Antrag einer Partei, die nicht Amtspartei ist, eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird.
  2. Absatz 2,In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen.