Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Mehrere Verfahren dürfen nicht verbunden werden, wenn dadurch eine Partei Zugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bekäme, auf deren Offenlegung sie sonst keinen Anspruch hätte, es sei denn, dass die Person, die an der Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat, der Verbindung zustimmt.
  2. Absatz 2,In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40146413

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P39/NOR40146413

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