Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

2. Abschnitt
Geldbußen

Geldbußentatbestände

Paragraph 29,

Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar

  1. Ziffer eins
    bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Litera a
      dem Kartellverbot (Paragraph eins,), dem Missbrauchsverbot (Paragraph 5,), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 6,) oder dem Durchführungsverbot (Paragraph 17,) zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      einem Auftrag nach Paragraph 16, nicht nachkommt,
    3. Litera c
      nach Paragraph 27, für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
    4. Litera d
      gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV verstößt;
  2. Ziffer 2
    bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Litera a
      einer Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 19, Absatz 3, nicht nachkommt;
    2. Litera b
      in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 9, unrichtige oder irreführende Angaben macht.
    Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,)

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40146408

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P29/NOR40146408

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