(3)Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 1 erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.