(2)Absatz 2,Die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.Die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.