Bundesrecht konsolidiert

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Dienstleistungsscheckgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstleistungsscheckgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

DLSG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zuständigkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig.
  2. Absatz 2,Die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20004105

Dokumentnummer

NOR40210868

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/45/P5/NOR40210868

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