Absatz eins,Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen zuständig.
Dienstleistungsscheckgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,
Paragraph 5
01.01.2006
31.12.2005