Kurztitel

Dienstleistungsscheckgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Zuständigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen zuständig.
  2. Absatz 2,Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.