Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zukunftsfonds-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
II. Abschnitt: Mittel des Zukunftsfondsrömisch zwei. Abschnitt: Mittel des Zukunftsfonds
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 2 erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die erforderlichen Restmittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die erforderlichen Restmittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018.Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz eins und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018.
(4)Absatz 4,Der Zukunftsfonds kann auch sonstige Zuwendungen erhalten.
(5)Absatz 5,Das Fondskapital ist ertragbringend anzulegen.
Im RIS seit
19.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
20004422
Dokumentnummer
NOR40197850