Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

römisch zwei. Abschnitt: Mittel des Zukunftsfonds

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die erforderlichen Restmittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz eins und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018.
  4. Absatz 4,Der Zukunftsfonds kann auch sonstige Zuwendungen erhalten.
  5. Absatz 5,Das Fondskapital ist ertragbringend anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20004422

Dokumentnummer

NOR40197850