Bundesrecht konsolidiert

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Zukunftsfonds-Gesetz § 3

Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

römisch zwei. Abschnitt: Mittel des Zukunftsfonds

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die erforderlichen Restmittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz eins und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von zehn Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018.
  4. Absatz 4,Der Zukunftsfonds kann auch sonstige Zuwendungen erhalten.
  5. Absatz 5,Das Fondskapital ist ertragbringend anzulegen.

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20004422

Dokumentnummer

NOR40248340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/146/P3/NOR40248340

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