Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Berufsberechtigung

Erfordernisse der Berufsausübung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Eigenberechtigung,
    2. Ziffer 2
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
    4. Ziffer 4
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
    5. Ziffer 5
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 7, ff und
    6. Ziffer 6
      die Eintragung in die Zahnärzteliste.
  2. Absatz 2,Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
    1. Ziffer eins
      bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40135607

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P6/NOR40135607

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