Absatz eins,Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
- Ziffer einsdie Eigenberechtigung,
- Ziffer 2die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
- Ziffer 3die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
- Ziffer 4die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
- Ziffer 5einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 7, ff und
- Ziffer 6die Eintragung in die Zahnärzteliste.