Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärztegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.04.2012
Abkürzung
ZÄG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Berufsberechtigung
Erfordernisse der Berufsausübung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff undeinen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 7, ff und
die Eintragung in die Zahnärzteliste.
(2)Absatz 2,Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vorDie Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40070379