Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärztegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.12.2022
Außerkrafttretensdatum
24.05.2022
Abkürzung
ZÄG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,) (3)Absatz 3,Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 2 a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4)Absatz 4,Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5)Absatz 5,Die Zahnärzteliste ist nach
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
Angehörigen des Dentistenberufs und
außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
(6)Absatz 6,Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.
Schlagworte
Vorname, Berufsbezeichnung, Fortbildung, Name
Im RIS seit
12.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40235901