Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

24.05.2022

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt
Zahnärzteliste

Führung der Zahnärzteliste

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. Ziffer 2 a
      akademischer Grad;
    4. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    5. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit;
    6. Ziffer 5
      Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;
    7. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz;
    8. Ziffer 7
      Zustelladresse;
    9. Ziffer 8
      Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
    10. Ziffer 9
      Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
    11. Ziffer 10
      Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
    12. Ziffer 11
      Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
    13. Ziffer 12
      Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    14. Ziffer 13
      auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
    15. Ziffer 14
      von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
    16. Ziffer 15
      Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
    17. Ziffer 16
      Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    18. Ziffer 17
      Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
    19. Ziffer 18
      Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
    Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)
  3. Absatz 3,Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 2 a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  4. Absatz 4,Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. Ziffer 2
      sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. Ziffer 3
      über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. Absatz 5,Die Zahnärzteliste ist nach
    1. Ziffer eins
      Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
    2. Ziffer 2
      Angehörigen des Dentistenberufs und
    3. Ziffer 3
      außerordentlichen Kammermitgliedern
    zu gliedern.
  6. Absatz 6,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.

Schlagworte

Vorname, Berufsbezeichnung, Fortbildung, Name

Im RIS seit

12.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40235901

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